Antragsformulare § 20h SGB V

Förderung gesundheitsbezogener Selbsthilfegruppen durch die Krankenkassen gem. § 20h SGB V

Die Krankenkassen sind nach § 20h im 5. Sozialgesetzbuch (Gesetzliche Krankenversicherung) zur Förderung von gesundheitsbezogenen Selbsthilfegruppen verpflichtet.

Der Spitzenverband der Gesetzlichen Krankenkassen (GKV) hat dazu einen Förderleitfaden herausgegeben, der die Förderbedingungen im Einzelnen darstellt.

Selbsthilfegruppen mit einem Gesundheitsthema können bei der GKV-Gemeinschaftsförderung-Selbsthilfe Niedersachsen Anträge stellen. Die wichtigsten Informationen zu dieser Förderung finden Sie im Merkblatt der GKV

Weitere Informationen und aktuelle Anträge zum Download finden Sie auf der Homepage der GKV.

gkv-selbsthilfefoerderung-nds.de/

Die kassenindividuelle Projektförderung gemäß § 20h SGB V und deren Abwicklung handhabt jede Krankenkasse eigenständig. Informationen hierzu erteilen die Krankenkassen.

 

Andrea Hanke-Jendritzki
Theodor-Körner-Straße 5
29439 Lüchow